Gebührenordnung

in der Fassung vom 01.08.2019

1. Gebührenpflicht

1.1. Für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen der „Kreismusikschule Ammerland e.V.“ werden Unterrichtsgebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.

1.2. Für Ensemble- und Ergänzungsfächer (z.B. Instrumentalgruppen, Orchester, Kammermusik), die zusätzlich zum Hauptfach erteilt werden, wird keine Unterrichtsgebühr erhoben.

1.3. Bei erstmaliger Anmeldung wird eine Verwaltungsgebühr von 10,00 € erhoben.

1.4. Die Mahngebühr für Forderungen der Kreismusikschule Ammerland e.V. beträgt 2,50 €.

2. Unterrichtsgebühren

2.1. Die Unterrichtsgebühren werden für ein Schuljahr berechnet (Jahresgebühr, die zu 12 gleichen Teilen gezahlt werden). Auch in den Ferien (siehe Schulordnung) werden die Gebühren in voller Höhe erhoben. Die Gebühren sind in monatlichen Teilbeträgen zum 15. eines Monats jeweils für den laufenden Monat fällig.

2.2. Einzelunterricht
Einzelunterricht – Unterrichtszeit: 22,5 Min. – mtl. 52,50 € (pro Jahr 630,00 €)
Einzelunterricht – Unterrichtszeit: 30 Min. – mtl. 70,00 € (pro Jahr 840,00 €)
Einzelunterricht – Unterrichtszeit: 45 Min. – mtl. 105,00 € (pro Jahr 1.260,00 €)

2.3. Gruppenunterricht
Zweiergruppe – Unterrichtszeit: 45 Min – mtl. 52,50 € (pro Jahr 630,00 €)
Zweiergruppe – Unterrichtszeit: 30 Min – mtl. 40,00 € (pro Jahr 480,00 €)
Dreiergruppe – Unterrichtszeit: 45 Min – mtl. 40,00 € (pro Jahr 480,00 €)
Vierergruppe – Unterrichtszeit: 45 Min – mtl. 36,50 € (pro Jahr 438,00 €)

Instrumentale Grundkurse – Unterrichtszeit: 45 Min – mtl. 25,00 € (pro Jahr 300,00 €)

Musikalische Früherziehung – Unterrichtszeit: 45 Min – mtl. 21,50 € (pro Jahr 258,00 €)

2.4. Ergänzungsunterricht
Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Ergänzungsunterricht, die keinen Unterricht an der Kreismusikschule Musikschule e.V. belegt haben, zahlen eine Gebühr in Höhe von mtl. 10,00 € (pro Jahr 120,00 €).

3. Ermäßigungen

3.1. Sozialermäßigung
Für Schüler aus Familien, die nachweislich Arbeitslosengeld II nach dem SGB II bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung nach dem SGB XII erhalten, kann für die Dauer des Bezugs dieser Leistung auf schriftlichen Antrag eine 30%ige Ermäßigung der Unterrichtsgebühren gewährt werden. Die Einstellung der Leistung ist unaufgefordert mitzuteilen. Über die Gewährung der Sozialermäßigung entscheidet der Leiter der Kreismusikschule Ammerland e.V. Gutscheine aus dem Bildungs- und Teilhabepaket können angerechnet werden.

3.2. Geschwisterermäßigung
3.2.1. Für das 2. Kind wird eine Ermäßigung von 25 % gewährt.
3.2.2. Für das 3. Kind und jedes weitere Kind wird eine Ermäßigung von 50% gewährt.
3.2.3. Die Ermäßigungen werden jeweils von der niedrigsten Gebühr berechnet.

3.3. Mehrfachermäßigung
Bei zwei oder mehr Instrumental- bzw. Vokalfächern wird eine Gebührenermäßigung für das 2. Fach und die weiteren Fächer um je 25% der jeweils niedrigeren Gebühr gewährt.

4. Gebührenerstattung

4.1. Liegt der Grund des Unterrichtsausfalls in der Person der Schülerin oder des Schülers oder ist er auf höhere Gewalt zurückzuführen, besteht kein Anspruch auf Erstattung oder einer nachträglichen Erteilung der ausgefallenen Unterrichtsstunden.

4.2. Fällt der Unterricht mehr als zweimal im Schuljahr aus Gründen aus, welche die Kreismusikschule Ammerland e.V. oder die Lehrkraft zu vertreten hat, wird ab der dritten Ausfallstunde die anteilige Gebühr am Schulhalbjahresende erstattet.

5. Instrumentenmiete

5.1. Grundsätzlich sollten die Schülerinnen und Schüler bei Beginn des Unterrichts ein eigenes Instrument besitzen. Im Rahmen der Bestände der Kreismusikschule Ammerland e.V. können, in Verbindung mit dem Unterricht, Instrumente gemietet werden. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung eines Instrumentes besteht nicht. Über die Vermietung der Musikinstrumente entscheidet der Leiter der Kreismusikschule Ammerland e.V.

5.2. Die Höhe der monatlichen Grundgebühr wird individuell entsprechend dem Wert des Instrumentes festgesetzt. Sie beträgt im Regelfall 10% des Instrumentenwertes, mindestens jedoch 5,00 €.

5.3. Überschreitet die Mietdauer 1 Jahr, wird ein Aufschlag von 50% der Miete erhoben.

5.4. Die Mietgebühr wird zusammen mit den Unterrichtsgebühren erhoben.

5.5. Über jede einzelne Vermietung ist ein Mietvertrag mit dem gesetzlichen Vertreter des/der Schülers/Schülerin abzuschließen, welcher auch die Schadenersatzansprüche regelt.